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Steuerlicher Wohnsitz 

Ein nach niederländischem Recht gegründetes Unternehmen wird für steuerliche Zwecke immer als unbeschränkt steuerpflichtigund damit als in den Niederlanden ansässig betrachtet. Um jedoch von den niederländischen Steuerbehörden eine Wohnsitzbescheinigung zu erhalten, beispielsweise um die Vorteile eines Steuerabkommens in Anspruch nehmen zu können, gelten zusätzliche Bedingungen. In den Niederlanden muss es eine Mindestsubstanz geben. Nur wenn diese so genannte Substanz vorhanden ist, gilt das Unternehmen auch steuerlich als in den Niederlanden ansässig.  

Um als in den Niederlanden steuerlich ansässig zu gelten, ist es wichtig, dass das Unternehmen tatsächlich in den Niederlanden geführt wird. Der steuerliche Wohnsitz der Geschäftsführer ist in diesem Zusammenhang wichtig. Wenn nur im Ausland ansässige Geschäftsführer bestellt werden, können die Niederlande bestimmte Vergünstigungen im Rahmen von Steuerabkommen verweigern,da es möglich einer im Ausland ansässigen Gesellschaft betrefft und Substanz in den Niederlanden fehlt. 

Nach ein Urteil vom Hoge Raad (der höchste Richter für Steuern in den Niederlanden)aus 2018  ist für Niederländisches Nationales Recht eintscheidend wo die sogenannten "Kernentscheidungen" getroffen werden. Demnach könnte es eher dazu kommen dass der Ort wo die Gesellschaft nach niederländisches Recht besteuert wird vom Wohnort des Gesellschafters bestimmt wird, als dass die tagtägliche Geschäftsführung diesen ort bestimmt. Wenn ein anderes Land (z.B. Deutschland) es wichtiger finde wo die tagtägliche Geschäftsführung wird ausgeübt, könnte es zu einer sgn. doppelten Änsässigkeit kommen.

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