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Gesetzentwurf

Steuergesetzpakket 2026

Die Steuergesetzgebung unterliegt ständigen Änderungen. Dies erfordert laufende inhaltliche Anpassungen und technische Überarbeitungen. Für die meisten Maßnahmen in diesem Gesetzentwurf zum Steuergesetzpaket 2026 ist es wünschenswert, dass sie am 1. Januar 2026 in Kraft treten. Dieser Gesetzentwurf enthält die folgenden Maßnahmen

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Gesetzentwurf zur Regelung des Gegenbeweises in Bezug auf die Steuerklasse 3

Mit der Gegenbeweisregelung bietet die Regierung eine zusätzliche Rechtswiederherstellung in Box 3. Steuerpflichtige erhalten die Möglichkeit, die tatsächlich erzielte Rendite nachzuweisen. Liegt dieser Betrag unter der zuvor festgesetzten pauschale Rendite, erhalten sie die zu viel gezahlte Steuer zurück. Dazu kommt ein Formular „Opgaaf werkelijk rendement“ (Angabe der tatsächlichen Rendite) , das ab Sommer 2025 verfügbar sein wird.

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Initiativentwurf für ein Vermögenssteuergesetz 2024

Dieser Gesetzentwurf der Abgeordneten Nijboer, Alkaya, Van Raan, Gündogan und Maatoug betrifft eine progressive Steuer auf Vermögenswerte, die nicht in Box 1 oder Box 2 der Einkommenssteuer besteuert werden, wie z.B. Ersparnisse, Investitionen, Immobilien und Kryptomünzen. Es gibt eine Befreiung für Wohneigentum und für die ersten hunderttausend Euro pro Person.

Unser Raad van State (eine unabhängige Beratunsstelle für Gesetzentwürfe) war sehr kritisch und hat die Auteure vorgeschlagen ihren Entwurf sehr viel nach zu bessern.

Da unser BFH am 6.6.2024 über die heutige Box III Urteile verkündet hat, ist dieser Gesetzentwurf nicht sehr  Erfolgversprechend. 

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Gesetz Aktionsplan Geldwäsche

Mit diesem Vorschlag werden Maßnahmen angekündigt, um die Bekämpfung der Geldwäsche wirksamer zu gestalten. Diese Maßnahmen erhöhen die Hindernisse für Geldwäsche, verbessern die Wirksamkeit der Sorgfaltspflichten und der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften und stärken die Ermittlung und Strafverfolgung. Die Maßnahmen des Aktionsplans zur Bekämpfung der Geldwäsche sind Teil der umfassenden Bemühungen der Regierung, die Integrität des Finanzsektors zu stärken, auch im Bereich der Prävention und Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung.

Mit einer Änderungsvorlage(TK, 16) wurde der Gesetzentwurf so angepasst, dass von den vier im Gesetzentwurf enthaltenen Maßnahmen nur das Verbot für gewerbliche oder berufliche Händler, Transaktionen ab 3.000 Euro in bar durchzuführen, beibehalten wird.

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Gesetz conditionelle Wegzugsbesteuerung bei der Quellensteuer

Dieser Initiativentwurf von MP Van der Lee (GroenLinks) ändert das Dividendensteuergesetz von 1965 (Quellensteuer) und einige andere Gesetze.

Das derzeitige Dividendensteuergesetz von 1965 sieht keine Endabrechnungspflicht vor, wenn die Einbehaltungspflicht des Hauptsitzes eines in den Niederlanden ansässigen multinationalen Unternehmens infolge einer grenzüberschreitenden Sitzverlegung, einer grenzüberschreitenden Verschmelzung, einer grenzüberschreitenden Aufspaltung und einer grenzüberschreitenden Aktienverschmelzung endet. Infolgedessen geht der Dividendensteueranspruch bei diesen grenzüberschreitenden Umstrukturierungen derzeit verloren.

Dieser Gesetzentwurf zielt darauf ab, die Erhebung der Dividendensteuer auch dann zu gewährleisten, wenn die (latenten) Gewinnrücklagen infolge einer grenzüberschreitenden Umstrukturierung in zwei Arten von Rechtsordnungen übertragen werden, und zwar

- Staaten, die keine mit der niederländischen Quellensteuer auf Dividenden vergleichbare Quellensteuer auf Dividenden haben; und

- Staaten, die bei ihrem Beitritt die (aufgeschobenen) Gewinnrücklagen als eingezahltes Kapital bezeichnen ("Step-up-Länder").

Es wird vorgeschlagen, die Erhebung der Quellensteuer auf Dividenden in solchen Fällen durch die Einführung einer bedingten Abrechnungspflicht im Dividendensteuergesetz 1965 sicherzustellen. Die vorgeschlagene Endabrechnungsverpflichtung wird als "bedingt" bezeichnet, weil sie nur dann gilt, wenn Gewinnrücklagen an Unternehmen in "qualifizierten Staaten" abgeführt werden.

Dieser Initiativentwurf geht sehr langsam, und hat wenig Zustimmung von den  übrigen Parlementsmitglieder..

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