Algemeine Regel der Steuerpflicht zwischen den Länder
Eine nicht-natürliche Person, also zB. eine BV oder eine GmbH zahlt ihre Steuer als Hauptregel in dem Land wo Sie gegründet ist.
Es kan aber auch so sein dass diese Gesellschaft einen ausländischen Gesellschafter hat der auf Abstand die tatsächliche Geschäftsführung führt, obwohl es auch offiziëlle Geschäftsführer in Inland benannt sind. Internationales Steuerrecht findet das Land wo die tatsächliche Geschäftsleitung stattfindet, von grösserer Wichtigkeit als das Land wo die Gründung stattfand.
Damit darf das Land wo die tatsächliche Geschäftsführung stattfindet besteuern.
Im Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und die Niederlanden gibt es ein Artikel 4 Absatz 3:
Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.
Diskussionen zu diesem Thema kommen oft erst nach einer Steuerprüfung. Verfahren können daher ziemlich lange dauern.
So auch ein Falle der gerade in der Fachpresse prubliziert wurde. Eine Zusammenfassung. von Hof Den Haag 03-11-2022, ECLI:NL:GHDHA:2022:2269:
Die Entscheidung
Das Gericht Den Haag entscheidet, dass der Inspektor vernünftigerweise davon ausgehen durfte, dass die von einer renommierten Steuerberatungsfirma im Namen der X Ltd. vorgetragene Tatsache, dass die X Ltd. in Zypern ansässig war, richtig war. Es gibt daher neue Information die eine Rückwirkende Korrektur möglich macht. Weil es um ausländische Einkünfte geht, war das sogar 12 Jahre möglich, statt die normalen 5 Jahre.
Die Tatsachen
X Ltd. wurde nach dem Recht von Zypern gegründet. Die Aktien von Z NV, der Muttergesellschaft von X Ltd, werden von A gehalten. X Ltd hält zwei Forderungen. Eine in Höhe von 21 Mio. € gegen eine Schwestergesellschaft und eine in Höhe von 29,3 Mio. € gegen A im Zusammenhang mit der Übertragung eines Aktienportfolios. Im Jahr 2012 überträgt X Ltd. die Forderung an Z NV. Zu diesem Zeitpunkt beläuft sich die Forderung auf 36,2 Mio. €, während das Aktienportfolio 19,6 Mio. € wert ist. X Ltd. verzichtet auf die Differenz zwischen dem Wert der Forderung und dem Wert des Aktienportfolios. Nach einer Untersuchung, die der Inspektor im Jahr 2015 einleitete, behauptete der Inspektor, dass der Sitz der X Ltd. in den Niederlanden liege, und verhängte gegen die X Ltd. Rückforderungsbescheide Körperschafteuer für die Jahre 2006 bis 2010. Es geht darum, ob der Inspektor neue Information hat, die eine Nachforderung möglich macht.
Die Entscheidung
Das Berufungsgericht Den Haag entschied, dass der Inspektor in aller Redlichkeit davon ausgehen konnte, dass die im Namen der X Ltd. (teilweise) von einer angesehenen Steuerberatungsfirma vorgetragene Tatsache, dass die X Ltd. in Zypern ansässig war, korrekt war. Dem Inspektor war nicht damit bekannt, dass die Geschäftsführung von einem Treuhandbüro wahrgenommen wurde, dass die einzigen Aktiva der X bv zwei beträchtliche Forderungen waren und dass die X Ltd ihr Vermögen 2012 an ihren niederländischen Aktionär ausschüttete. Da auf der Grundlage dieser Informationen immer noch die nicht unwahrscheinliche Möglichkeit bestand, dass die X Ltd. ihren Sitz in Zypern hatte, brauchte der Inspektor nicht weiter zu ermitteln. Es ist auch unerheblich, dass der Inspektor erst 2015 eine Domiziluntersuchung auf der Grundlage von Informationen einleitete, die ihm im Wesentlichen bereits 2013 bekannt waren. Die im Rahmen der Domiziluntersuchung aufgedeckten Informationen stellen die neue Tatsache dar, auf die der Inspektor seine Ansicht stützte, dass die X Ltd nicht, wie behauptet, in Zypern, sondern in den Niederlanden ansässig war. Da der Inspektor die verlängerte Nachsteuerfrist von 12 Jahren anwenden darf, wurden die Nachsteuerbescheide rechtzeitig erlassen. Das Gericht hob die Entscheidung des Gerichts auf.
Kommentar zu der Entscheidung
Das Berufungsgericht hat untersucht wo die Kernentscheidungen zustande kommen. Das war in diesem Fall ganz eindeutig die Niederlande.
Es ist also wichtig - bei einer Gründung einer ausländischen Gesellschaft - die Geschäftsleitung so ein zu richten das die Geschäftsführung aus wirklich in dem Land stattfindet wo Man die Steuerpflicht haben möchte.