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Fazit: FA wendet Aufschubregel für deutsche Einkünfte korrekt an (Artikel 22 des deutsch-niederländischen DBA)

Herr X hatte in 2014 mehr deutsche Einkünfte als niederländische Einkünfte. Daher habe nicht alle deutsche Einkünfte in 2014 zu einer Steuerermässigung geführt. Herr X bekam ein Bescheid das noch ein Betrag von €42.851 in den nächsten Jahren zu verwenden ist. In seinen Einkommensteuererklärungen für 2015 und 2016 wendet er diesen Betrag aber nicht (Teilweise) an, obwohl er noch (geringe) niedeländische Einkünfte hatte. In 2017 hat er wieder höhere Einkünfte und versucht die €42.851 voll zu verwenden. Der Inspektor korrigiert die Steuererklärung und berücksichtigt Teile der Beträge in 2015 und 2016 und auch - aber nur den Rest - in 2017. Die Richter geben das FA Recht. Die Anwendung des Aufgeschobenen Betrages ist nicht nach Wahl, sondern muss angewendet werden, wenn es niederländische Einkünfte gibt die damit verrechnet werden können.

Hof ’s-Hertogenbosch, MK I, 27 september 2022, nr. BKDH-21/0091

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