Fazit: FA wendet Aufschubregel für deutsche Einkünfte korrekt an (Artikel
22 des deutsch-niederländischen DBA)
Herr X hatte in 2014 mehr deutsche Einkünfte als niederländische Einkünfte.
Daher habe nicht alle deutsche Einkünfte in 2014 zu einer Steuerermässigung
geführt. Herr X bekam ein Bescheid das noch ein Betrag von €42.851 in den
nächsten Jahren zu verwenden ist. In seinen Einkommensteuererklärungen
für 2015 und 2016 wendet er diesen Betrag aber nicht (Teilweise) an, obwohl
er noch (geringe) niedeländische Einkünfte hatte. In 2017 hat er wieder
höhere Einkünfte und versucht die €42.851 voll zu verwenden. Der Inspektor
korrigiert die Steuererklärung und berücksichtigt Teile der Beträge in
2015 und 2016 und auch - aber nur den Rest - in 2017. Die Richter geben
das FA Recht. Die Anwendung des Aufgeschobenen Betrages ist nicht nach
Wahl, sondern muss angewendet werden, wenn es niederländische Einkünfte
gibt die damit verrechnet werden können.
Hof ’s-Hertogenbosch, MK I, 27 september 2022, nr. BKDH-21/0091