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STEUERREFORM 2023 Unternehmen und firmen und arbeitgeber

In diesem Bericht sind die wichtigsten Vorschläge aus der Steuerreform 2023 und weitere Gesetzesentwürfe für Sie aufgelistet. Viele Vorschläge wurden bereits früher angekündigt, zum Beispiel im Koalitionsvertrag und im sogenannten Frühjahrsmemorandum. Alle Vorschläge sind am 20. Dezember vom  Parlament angenommen und treten ab 2023 in Kraft.

Dieser Bericht verteilt sich in die folgenden Themen:

- Maßnahmen Unternehmen/Unternehmer;

- Maßnahmen Arbeitgeber;

- Maßnahmen im Bereich der Mehrwertsteuer und der Verbrauchssteuer;

- Maßnahmen im Bereich der Immobilien;

- Maßnahmen für Auto und Mobilität;

- Missbrauch in internationale Situationen;

- andere Maßnahmen.

Die vorgeschlagenen Maßnahmen werden, sofern nicht anders angegeben, am 1. Januar 2023 in Kraft treten.

UNTERNEHMEN/UNTERNEHMER

Niedrigste Körperschaftsteuerrate geht von 15% auf 19%

Die Regierung will den Körperschaftssteuersatz in der ersten Stufe von 15 % auf 19 % erhöhen. Außerdem will sie die Länge der ersten Stufe – wo dieser Steuersatz gilt - von € 395.000 auf € 200.000 verkürzen. Dies hat zur Folge, dass der hohe Körperschaftssteuersatz von 25,8 % erst ab einer Bemessungsgrundlage von € 200.000 zum Tragen kommt.

Tipp!

Ziehen Sie Gewinne vor, lösen Sie Rückstellungen auf und nutzen Sie die erste Steuerklasse bis zu €395.000 im Jahr 2022. Wenn Sie Kosten oder Investitionen bis 2023 aufschieben, können Sie diese mit bis zu 25,8 % absetzen.

Zwei Steuerklassen in Box 2

Box 2 besteuert Einkünfte aus der wesentlichen Beteiligung, wie z. B. Dividenden, die einem Aktionär von seiner B.V. gezahlt werden, die jetzt einem einheitlichen Satz von 26,9 % unterliegen. Ab dem Jahr 2024 wird es in der Box 2 zwei Steuerklassen geben. Der Steuersatz wird progressiv sein (je höher das Einkommen, desto höher der Steuersatz). Der Vorschlag lautet wie folgt:

Einkommensteuersatz Box2 2024

Box 2
Steuersatz

Einkommen von (€)

jedoch nicht mehr als (€)

Steuersatz 2024 (%)

Niedriger
Steuersatz

67.000

24,5%

Der hohe
Steuersatz

67.000

31,00%

Tipp!

Achten Sie bei schwankenden Gewinnen darauf, die Dividendenzahlungen über die Jahre zu verteilen, um möglichst in der niedrigsten Steuerklasse zu bleiben. Berücksichtigen Sie auch die Möglichkeit der Aufteilung der Dividendeneinkünfte zwischen den Partnern im Falle einer Steuerpartnerschaft. Im Jahr 2024 liegt die niedrigste Quote um 2,4 Prozentpunkte unter der Quote des Jahres 2022. Profitieren Sie von dieser Differenz, indem Sie im Jahr 2024 Dividenden von bis zu €67.000 ausschütten. Die Steuerpartner können sogar doppelt profitieren.

Auslaufen der Steuerlichen Altersrückstellung (Fiscale Oudedags Reserve=FOR)

Eine Privatperson der als Unternehmer für Einkommenssteuerzwecke angemerkt wird, kann einen Teil seines Gewinns (Abzug) zurücklegen, um eine Altersrückstellung (FOR) zu bilden. Daraus kann später eine Leibrente (Besteuert bei Auszahlung) erworben werden. Dadurch wird sichergestellt, dass der Unternehmer auch später noch über ein Einkommen verfügt. Die Besteuerung wird dann bis zum Eingang der Rentenzahlungen aufgeschoben. Da diese Rücklage nicht immer bestimmungsgemäß verwendet wird, wird diese Rücklage schrittweise abgeschafft. Dies bedeutet, dass ab 2023 keine Beträge mehr hinzugefügt werden dürfen.

Tipp!

Eine bestehende Rücklage kann auch in den Folgejahren noch auf die übliche Weise abgerechnet werden.

Beschleunigtes Auslaufen des Abzugs für Selbstständige

Der Abbau des Abzugs für Selbstständige wird um €1.280 pro Jahr beschleunigt (eine Kürzung war schon früher angekündigt). Der Abzug wird schrittweise von €6.310 im Jahr 2022 auf €900 im Jahr 2027 gesenkt. Ab 2023 beträgt der Abzug €5.030.

Tipp!

Die 3-jährige Erhöhung des Abzugs für Existenzgründer bleibt vorerst unverändert (€2.123).

Achtung!

Die steuerlichen Regelungen für Unternehmer, einschließlich des Abzugs für Selbstständige und des Existenzgründer, werden 2023 überprüft.

Erhöhung MIA und EIA (Milieu Investerings Aftrek und Energie Investerings Aftrek)

Die Regierung kündigte an, dass die Budgets für die Umweltinvestitionszulage (MIA) und die Energieinvestitionszulage (EIA) erhöht werden sollen. Dies geschieht, um den Unternehmen einen zusätzlichen Anreiz zu geben, aber auch aufgrund der wachsenden Zahl von Anträgen. Das Budget für diese Investitionsprogramme wird ab 2023 strukturell um 100 Millionen Euro (MIA) und 50 Millionen Euro (EIA) pro Jahr erhöht.

Keine Steuerliche Begünstigung Betriebsnachfolge für vermietete Immobilien

Das Kabinett will weiter gegen ungewünschte Steuerplanung vorgehen. Ein weiterer Vorschlag sieht vor, dass vermietete Immobilien bald nicht mehr steuerbegünstigt übertragen werden können. Dieser Vorschlag, der noch genauer ausgearbeitet werden soll, steht nicht in den heutigen Plänen, wurde aber im Haushaltsmemorandum 2023 angekündigt.

ARBEITGEBER

Erhöhung der Betriebskostenregelung

Die Arbeitgeber können den Freiraum im Rahmen der Regelung für berufsbedingte Kosten nutzen, um ihren Arbeitnehmern unversteuerte Kosten zu erstatten oder zur Verfügung zu stellen. Derzeit beträgt der Freibetrag für jeden Arbeitgeber 1,7 % der ersten €400.000 der Lohnsumme und 1,18 % des darüberhinausgehenden Betrags. Es wurde vorgeschlagen, aufgrund der Inflation den Freibetrag (nur) für die ersten €400.000 der Lohnsumme um 0,22 % zu erhöhen. Dies entspricht maximal 880 € zusätzlichem Freiraum pro Arbeitgeber.

Tipp!

Die Erweiterung der Freiräume in der Werbungskostenregelung ermöglicht es den Arbeitgebern, ihren Arbeitnehmern unversteuert etwas Gutes zu tun.

Sachliches mindest Gehalt für Gesellschafter-Geschäftsführer (Directeur Groot Aandeelhouder=DGA)

Die DGAs sind verpflichtet, sich selbst ein Gehalt aus ihrer eigenen B.V. zu gewähren. Die Mindesthöhe dieses Gehalts wird auf der Grundlage der üblichen Gehaltsregelung bestimmt, die sich unter anderem an dem Gehalt einer vergleichbaren Beschäftigung orientiert. Das Gehalt des Geschäftsführers darf nicht mehr als 25% unter diesem Gehalt liegen. Diese 25% sind die Effizienzmarge. Es wurde nun vorgeschlagen, diese Effizienzmarge abzuschaffen, so dass die Geschäftsführer sich selbst ein höheres Gehalt zugestehen müssen.

Achtung!

Eine Anpassung des Gehalts ist nicht in allen Fällen erforderlich. Das derzeitige Gehalt entspricht möglicherweise bereits dem neuen Vorschlag.

Höheres Gehalt für Geschäftsführer innovative Start-ups

Bei innovativen Neugründungen kann das übliche Gehalt des Geschäftsführers bis zu drei Jahre lang auf das Mindestlohn festgesetzt werden, ohne die Steuerbehörden zu konsultieren. Diese Regel wird für neue Fälle ab 2023 abgeschafft werden.

Tipp!

Stimmen Sie mit der Steuerbehörde auf, um einen marktüblichen Lohn festzulegen, der die finanzielle Lage des Unternehmens berücksichtigt.

Die 30%-Regel wird eingeschränkt

Ab dem 1. Januar 2024 wird die 30 %-Regel für neue Mitarbeiter auf die so genannte Balkenende-Norm (Besoldungsnorm für Spitzenbeamte, derzeit €216.000) begrenzt. Wenn die Bemessungsgrundlage diesen Betrag übersteigt, wird der Freibetrag von 30 % gekappt. Für neu eintretende Arbeitnehmer, für die die 30 %-Regel in der letzten Gehaltsperiode des Jahres 2022 galt, wird eine Übergangsregelung eingeführt. Für sie gilt die Kappung erst ab dem 1. Januar 2026. Darüber hinaus müssen Arbeitgeber ab 2023 pro Kalenderjahr für zu- und abwandernde Arbeitnehmer wählen, ob sie die Erstattung extraterritorialer Kosten auf der Grundlage der 30%-Regel oder auf Erstattungsbasis vornehmen wollen.

Tipp!

Für neu einzustellende Arbeitnehmer mit einem Jahresgehalt von mehr als €216.000 kann es attraktiv sein, das Arbeitsverhältnis spätestens im Dezember 2022 aufzunehmen. Damit ist die Übergangsregelung für weitere zwei Jahre in Anspruch zu nehmen.

MEHRWERTSTEUER UND VERBRAUCHSTEUERN

Mehrwertsteuerfreiheit für Solarmodule

Derzeit werden die Lieferung und Installation von Solarmodulen mit 21% MwSt. besteuert. Die Regierung will die Lieferung und Installation von Solarmodulen an oder auf Häusern ab dem 1. Januar 2023 unter den Null Satz der Mehrwertsteuer stellen. Der Verkauf von Solarmodulen wird dann nicht mehr mit der Mehrwertsteuer belastet. Bleibt der Jahresumsatz der Stromlieferungen unter €1.800, müssen sich private Solaranlagenbesitzer künftig nicht mehr beim Finanzamt anmelden.

Achtung!

Der Null-Mehrwertsteuersatz gilt nur für die Lieferung und Installation von Sonnenkollektoren an oder auf Wohnhäusern.

Tipp!

Die Wohnfunktion einer Immobilie kann im Grundbuch überprüft werden.

Lachgas wird mit 21 % MwSt. besteuert

Der allgemeine Mehrwertsteuersatz (21 %) wird für die Lieferung von Distickstoffoxid (Lachgaskartuschen) für anwendbar erklärt.

Achtung!

Der ermäßigte Mehrwertsteuersatz (9 %) kann nur noch angewendet werden, wenn Distickstoffoxid als Arzneimittel eingestuft wird.

Erhöhung der Verbrauchssteuer auf nichtalkoholische Getränke

Die Verbrauchssteuer auf alkoholfreie Getränke wird bis 2023 um €11,37 auf €20,20 pro 100 Liter erhöht. Im Jahr 2024 wird dieser Betrag weiter auf €22,67 pro 100 Liter erhöht werden. Darüber hinaus wird Mineralwasser ab dem 1. Januar 2024 von der Verbrauchssteuer auf nichtalkoholische Getränke befreit. Um sicherzustellen, dass leichte Biere mindestens den gleichen Steuersatz wie alkoholfreie Getränke erhalten, wird der niedrige Verbrauchsteuersatz für Bier ab 2023 und 2024 um die gleichen Beträge erhöht.

Tipp!

Die Befreiung von Mineralwasser von der Verbrauchssteuer wird diese gesunde Alternative zu Erfrischungsgetränken relativ günstig machen.

Erhöhung der Tabaksteuer

Die Verbrauchssteuer auf Tabakwaren wird erhöht, so dass der durchschnittliche Verkaufspreis für eine Schachtel mit 20 Zigaretten bis 2024 etwa €10 betragen wird. Dies geschieht in zwei gleichen, aufeinander folgenden Schritten ab dem 1. April 2023 und dem 1. April 2024. Auch die Verbrauchssteuer auf Rauchtabak und Zigarren wird ab demselben Zeitpunkt erhöht. Neben den erwarteten Verhaltenseffekten führt eine Erhöhung der Tabakverbrauchsteuer zu zusätzlichen Einnahmen.

Ermäßigung der Verbrauchssteuer auf Kraftstoff

Ab dem 1. April 2022 hat die Regierung die Verbrauchsteuersätze für bleifreies Benzin, Diesel und Flüssiggas stark gesenkt, um den Anstieg der Energiepreise abzufedern. Die Maßnahme ist bis Ende 2022 gültig und wird bis zum 30. Juni 2023 verlängert. Die gesetzlich vorgeschriebene jährliche Indexierung und die Erhöhung des Verbrauchsteuersatzes auf Dieselkraftstoff, die im Gesetz über steuerliche Maßnahmen im Rahmen des Klimaabkommens vorgesehen sind, werden auf den 1. Juli 2023 verschoben.

IMMOBILIEN

Leerstandsquote ändert sich in einigen Fällen auf 100%

Der Wert von Mietobjekten mit Mietschutz wird durch Multiplikation des sogenannten WOZ-Wertes mit der sogenannten Leerstandsquote niedriger als normal ermittelt. Dies ist wichtig für die Schenkungs- und Erbschaftssteuer und für die Einkommenssteuer in Box 3. Es wird vorgeschlagen, ab 2023 eine Quote von 100 % für befristete Mietverträge und für die Vermietung an liierte Parteien anzuwenden. Dadurch wird die Leerstandsquote in diesen Fällen effektiv abgeschafft.

Erhöhung der Grunderwerbsteuer auf 10,4%

Der allgemeine Steuersatz für die Grunderwerbsteuer wird erneut angehoben. Der Grunderwerbsteuersatz für Nicht-Wohnimmobilien und für Immobilien, die von den Erwerbern über einen längeren Zeitraum nicht selbst bewohnt werden, wird von 8 % auf 10,4 % erhöht.

Tipp!

Berücksichtigen Sie eine Erhöhung des allgemeinen Steuersatzes für die Grunderwerbsteuer ab 2023 auf 10,4 %. Vereinbaren Sie nach Möglichkeit eine Übertragung im Jahr 2022, um Grunderwerbssteuer zu sparen.

Immobilien außerhalb des FBI-Regimes

Eine FBI ist eine Gesellschaft, die keine Körperschaftsteuer zahlt, unter (unter Anderem) der Bedingung, dass alle Gewinne ausgeschüttet werden. Die Regierung hat eine Körperschaftssteuermaßnahme angekündigt, nach der steuerliche Investitionsinstitute (FBI) nicht mehr direkt in Immobilien investieren dürfen. Diese Maßnahme soll sicherstellen, dass Gewinne aus Immobilien in jedem Fall besteuert werden können. Es hat sich nämlich gezeigt, dass in Fällen, in denen ausländische Investoren und niederländische Immobilien im Besitz von FBI's sind, die niederländische Erhebung der Körperschaftssteuer vereitelt werden kann. Die Maßnahme wird voraussichtlich am 1. Januar 2024 in Kraft treten.

AUTO & MOBILITÄT

Unversteuerte Reisekostenvergütung

Ein Arbeitgeber kann seinen Arbeitnehmern eine unversteuerte Entfernungspauschale von bis zu €0,19 pro Kilometer für dienstliche Kilometer (einschl. Pendeln) zahlen. Der steuerfreie Höchstbetrag wird ab dem 1. Januar 2023 auf maximal €0,21 und ab dem 1. Januar 2024 auf maximal €0,22 pro Kilometer erhöht. Die Erhöhungen gelten auch für die Einkommenssteuer, so dass auch Unternehmer davon profitieren können.

Achtung!

Die Systeme des Finanzamtes sind möglicherweise nicht in der Lage, sich rechtzeitig auf die Erhöhung ab 1. Januar 2023 einzustellen. Der endgültige Bescheid wird den korrekten Betrag enthalten.

Zusätzlicher Steuersatz für Elektroautos

Für die private Nutzung eines Firmenwagens werden standardmäßig 22 % des Listenpreises auf das Gehalt des Arbeitnehmers aufgeschlagen. Bei Unternehmer diese 22 % von den abzugsfähigen Kfz-Kosten abgezogen. Für neue emissionsfreie Autos, wie z. B. vollelektrische Autos, wird im Jahr 2022 nur ein zusätzlicher Steuersatz von 16 % auf einen Betrag von bis zu €35.000 erhoben. Im Jahr 2023 beträgt dieser Prozentsatz 16% für einen Höchstbetrag von €30.000, ebenso wie im Jahr 2024. Im Jahr 2025 beträgt der zusätzliche steuerpflichtige Vorteil 17 % bei einem Höchstbetrag von €30.000, und ab 2026 entfällt der Vorteil für Elektroautos. Es gilt dann die Standard 22%. Dies wurde in früheren Steuerplänen vorgeschlagen.

Tipp!

Für Wasserstoffautos und Elektroautos mit integrierten Solarzellen gibt es vorerst keinen maximalen Listenpreis für den niedrigeren zusätzlichen Steuersatz.

Bpm-Ausnahme für Lieferwagen läuft aus

BPM ist die Steuer für Neufahrzeuge. Die bpm-Befreiung für Kleintransporter von Unternehmern wird ab 1. Januar 2025 abgeschafft. Ab dem 1. Januar 2025 muss der Registrierungspflichtige, in der Regel der Importeur oder Händler, die bpm zahlen. Die bpm-Ausnahme für emissionsfreie Lieferwagen bleibt jedoch bestehen.

Achtung!

Bis zum 31. Dezember 2024 können Unternehmer die bpm-Befreiung für einen Kleintransporter in Anspruch nehmen und solange sie die Bedingungen erfüllen weitermachen.

MRB-Kleintransporter aufwärts

Der Kraftfahrzeugsteuersatz (MRB) für Kleintransporter von Unternehmern wird erhöht. Dies bedeutet einen Anstieg um 15 % im Jahr 2025, gefolgt von einem weiteren Anstieg um 6,96 % im Jahr 2026.

Anti Missbrauchs Regelung

Ohne weitere Maßnahmen lässt sich die Box-3-Abgabe nach dem Box-3-Überbrückungsgesetz leicht durch den Verkauf von Anlagen kurz vor dem Stichtag verringern. Der Erlös wird dann vorübergehend auf ein Bankkonto eingezahlt. Daher wird ein solcher Verkauf nicht berücksichtigt, wenn er in einem zusammenhängenden Dreimonatszeitraum stattfindet, der vor dem Stichtag beginnt und nach diesem endet.

Tipp!

Die Maßnahme findet keine Anwendung, wenn der Steuerpflichtige plausibel darlegt, dass er aus geschäftlichen, nicht steuerlichen Gründen gehandelt hat.

Steuersatzerhöhung

Von 2023 bis 2025 wird der Steuersatz der Box 3 jährlich um 1 Prozentpunkt erhöht. Das bedeutet also eine Steuerquote von 32% im Jahr 2023, 33% im Jahr 2024 und 34% im Jahr 2025.

Achtung!

Die Regierung geht nicht davon aus, dass viele Menschen Vermögenswerte aus Box 3 in Box 2 übertragen. Aber auch Box 2 wird ab 2024 angepasst, um es nicht attraktiver zu machen als Box 3.

Erhöhung des steuerfreien Vermögens

Das steuerfreie Kapital wird von €50.650 auf €57.000 erhöht. Für Steuerpartner wird das steuerfreie Vermögen von €101.300 auf €114.000 erhöht.

ANDERE MASSNAHMEN

Maßgeschneiderte Einziehungszinsen möglich

Zahlt ein Steuerpflichtiger seine Steuerschuld nicht fristgerecht, muss er auch Rückforderungszinsen zahlen. Es wurde vorgeschlagen, die Möglichkeiten für den Finanzamt zu erweitern, keine Verzugszinsen zu erheben, wenn die verspätete Zahlung dem Steuerzahler nicht zusteht.

Entschädigung für hohe Energiepreise 

Die Regierung plant die Einführung einer Obergrenze für Energiepreise für Strom und/oder Gas bis zu einem bestimmten Verbrauch. Außerdem will sie energieintensive KMU bei der Stärkung der Liquidität und der Nachhaltigkeit unterstützen.

Maßnahmen aufgrund der hohen Energiepreise

Aufgrund der hohen Energiepreise ergreift die Regierung für 2023 einige einmalige Maßnahmen. Einige (Tarif-)Anpassungen werden den Anstieg der Energierechnungen für Haushalte dämpfen. Dazu gehören eine einmalige Senkung der Energiesteuer für Erdgas und Strom und eine temporäre höhere Steuerermäßigung bei der Energiesteuer.

Meldepflicht CBAM-Sektor

Im Rahmen des europäischen Klimagesetzes soll ab dem 1. Januar 2026 eine Kohlenstoffsteuer an der europäischen Außengrenze eingeführt werden. Während des Übergangszeitraums vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2025 wird eine Meldepflicht für Importeure eingeführt, die Waren aus den CBAM-Sektoren (Stahl/Eisen, Zement, Düngemittel, Aluminium und Strom) von außerhalb der EU einführen. 

Achtung!

Im Laufe des Jahres 2022 wird sich zeigen, ob die Meldepflicht tatsächlich ab dem 1. Januar 2023 gelten wird.

Zuvor geänderte Gesetzgebung, einschließlich:

  • Der Zahlungsrabatt wird nur für vorläufige Körperschaftsteuerbescheide abgeschafft. Der Zahlungsrabatt für vorläufige Einkommensteuerbescheide bleibt erhalten.
  • Nach einem Antrag auf Erlass eines zusätzlichen Steuerbescheids ist nun geregelt, dass Steuerzinsen für maximal 10 Wochen zu zahlen sind.
  • Es wurde eine Bestimmung vorgeschlagen, die in bestimmten Fällen, in denen das System der Steuerzinsen zu streng ist, eine Anpassung durch die Gewährung einer Ermäßigung der Steuerzinsen ermöglichen würde.
  • Wenn die Gesamtschulden gegenüber der eigene BV (gilt nicht für Schulden für eigenes Wohneigentum) €700.000 übersteigen, wird der übersteigende Betrag in Box 2 der Einkommensteuer als Vorteil besteuert.

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