bitte warten...

STEUERREFORM 2023 Privat personen

In diesem Bericht sind die wichtigsten Vorschläge aus der Steuerreform 2023 und weitere Gesetzesentwürfe für Sie aufgelistet. Viele Vorschläge wurden bereits früher angekündigt, zum Beispiel im Koalitionsvertrag und im sogenannten Frühjahrsmemorandum. Alle Vorschläge sind am 20. Dezember vom Parlement angenommen und treten ab 2023 in Kraft.

Dieser Bericht verteilt sich in die folgenden Themen:

- Maßnahmen im Bereich der Immobilien;

- Maßnahmen für Auto und Mobilität;

- Box 3 Maßnahmen;

- Maßnahmen für (wohlhabende) Einzelpersonen;

- Missbrauch in internationale Situationen;

- andere Maßnahmen.

Die vorgeschlagenen Maßnahmen werden, sofern nicht anders angegeben, am 1. Januar 2023 in Kraft treten.

MEHRWERTSTEUER UND VERBRAUCHSTEUERN

Mehrwertsteuerfreiheit für Solarmodule

Derzeit werden die Lieferung und Installation von Solarmodulen mit 21% MwSt. besteuert. Die Regierung will die Lieferung und Installation von Solarmodulen an oder auf Häusern ab dem 1. Januar 2023 unter den Null Satz der Mehrwertsteuer stellen. Der Verkauf von Solarmodulen wird dann nicht mehr mit der Mehrwertsteuer belastet. Bleibt der Jahresumsatz der Stromlieferungen unter €1.800, müssen sich private Solaranlagenbesitzer künftig nicht mehr beim Finanzamt anmelden.

Achtung!

Der Null-Mehrwertsteuersatz gilt nur für die Lieferung und Installation von Sonnenkollektoren an oder auf Wohnhäusern.

Tipp!

Die Wohnfunktion einer Immobilie kann im Grundbuch überprüft werden.

Lachgas wird mit 21 % MwSt. besteuert

Der allgemeine Mehrwertsteuersatz (21 %) wird für die Lieferung von Distickstoffoxid (Lachgaskartuschen) für anwendbar erklärt.

Achtung!

Der ermäßigte Mehrwertsteuersatz (9 %) kann nur noch angewendet werden, wenn Distickstoffoxid als Arzneimittel eingestuft wird.

Erhöhung der Verbrauchssteuer auf nichtalkoholische Getränke

Die Verbrauchssteuer auf alkoholfreie Getränke wird bis 2023 um €11,37 auf €20,20 pro 100 Liter erhöht. Im Jahr 2024 wird dieser Betrag weiter auf €22,67 pro 100 Liter erhöht werden. Darüber hinaus wird Mineralwasser ab dem 1. Januar 2024 von der Verbrauchssteuer auf nichtalkoholische Getränke befreit. Um sicherzustellen, dass leichte Biere mindestens den gleichen Steuersatz wie alkoholfreie Getränke erhalten, wird der niedrige Verbrauchsteuersatz für Bier ab 2023 und 2024 um die gleichen Beträge erhöht.

Tipp!

Die Befreiung von Mineralwasser von der Verbrauchssteuer wird diese gesunde Alternative zu Erfrischungsgetränken relativ günstig machen.

Erhöhung der Tabaksteuer

Die Verbrauchssteuer auf Tabakwaren wird erhöht, so dass der durchschnittliche Verkaufspreis für eine Schachtel mit 20 Zigaretten bis 2024 etwa €10 betragen wird. Dies geschieht in zwei gleichen, aufeinander folgenden Schritten ab dem 1. April 2023 und dem 1. April 2024. Auch die Verbrauchssteuer auf Rauchtabak und Zigarren wird ab demselben Zeitpunkt erhöht. Neben den erwarteten Verhaltenseffekten führt eine Erhöhung der Tabakverbrauchsteuer zu zusätzlichen Einnahmen.

Ermäßigung der Verbrauchssteuer auf Kraftstoff

Ab dem 1. April 2022 hat die Regierung die Verbrauchsteuersätze für bleifreies Benzin, Diesel und Flüssiggas stark gesenkt, um den Anstieg der Energiepreise abzufedern. Die Maßnahme ist bis Ende 2022 gültig und wird bis zum 30. Juni 2023 verlängert. Die gesetzlich vorgeschriebene jährliche Indexierung und die Erhöhung des Verbrauchsteuersatzes auf Dieselkraftstoff, die im Gesetz über steuerliche Maßnahmen im Rahmen des Klimaabkommens vorgesehen sind, werden auf den 1. Juli 2023 verschoben.

IMMOBILIEN

Leerstandsquote ändert sich in einigen Fällen auf 100%

Der Wert von Mietobjekten mit Mietschutz wird durch Multiplikation des sogenannten WOZ-Wertes mit der sogenannten Leerstandsquote niedriger als normal ermittelt. Dies ist wichtig für die Schenkungs- und Erbschaftssteuer und für die Einkommenssteuer in Box 3. Es wird vorgeschlagen, ab 2023 eine Quote von 100 % für befristete Mietverträge und für die Vermietung an liierte Parteien anzuwenden. Dadurch wird die Leerstandsquote in diesen Fällen effektiv abgeschafft.

Erhöhung der Grunderwerbsteuer auf 10,4%

Der allgemeine Steuersatz für die Grunderwerbsteuer wird erneut angehoben. Der Grunderwerbsteuersatz für Nicht-Wohnimmobilien und für Immobilien, die von den Erwerbern über einen längeren Zeitraum nicht selbst bewohnt werden, wird von 8 % auf 10,4 % erhöht.

Tipp!

Berücksichtigen Sie eine Erhöhung des allgemeinen Steuersatzes für die Grunderwerbsteuer ab 2023 auf 10,4 %. Vereinbaren Sie nach Möglichkeit eine Übertragung im Jahr 2022, um Grunderwerbssteuer zu sparen.

Immobilien außerhalb des FBI-Regimes

Eine FBI ist eine Gesellschaft, die keine Körperschaftsteuer zahlt, unter (unter Anderem) der Bedingung, dass alle Gewinne ausgeschüttet werden. Die Regierung hat eine Körperschaftssteuermaßnahme angekündigt, nach der steuerliche Investitionsinstitute (FBI) nicht mehr direkt in Immobilien investieren dürfen. Diese Maßnahme soll sicherstellen, dass Gewinne aus Immobilien in jedem Fall besteuert werden können. Es hat sich nämlich gezeigt, dass in Fällen, in denen ausländische Investoren und niederländische Immobilien im Besitz von FBI's sind, die niederländische Erhebung der Körperschaftssteuer vereitelt werden kann. Die Maßnahme wird voraussichtlich am 1. Januar 2024 in Kraft treten.

AUTO & MOBILITÄT

Unversteuerte Reisekostenvergütung

Ein Arbeitgeber kann seinen Arbeitnehmern eine unversteuerte Entfernungspauschale von bis zu €0,19 pro Kilometer für dienstliche Kilometer (einschl. Pendeln) zahlen. Der steuerfreie Höchstbetrag wird ab dem 1. Januar 2023 auf maximal €0,21 und ab dem 1. Januar 2024 auf maximal €0,22 pro Kilometer erhöht. Die Erhöhungen gelten auch für die Einkommenssteuer, so dass auch Unternehmer davon profitieren können.

Achtung!

Die Systeme des Finanzamtes sind möglicherweise nicht in der Lage, sich rechtzeitig auf die Erhöhung ab 1. Januar 2023 einzustellen. Der endgültige Bescheid wird den korrekten Betrag enthalten.

Zusätzlicher Steuersatz für Elektroautos

Für die private Nutzung eines Firmenwagens werden standardmäßig 22 % des Listenpreises auf das Gehalt des Arbeitnehmers aufgeschlagen. Bei Unternehmer diese 22 % von den abzugsfähigen Kfz-Kosten abgezogen. Für neue emissionsfreie Autos, wie z. B. vollelektrische Autos, wird im Jahr 2022 nur ein zusätzlicher Steuersatz von 16 % auf einen Betrag von bis zu €35.000 erhoben. Im Jahr 2023 beträgt dieser Prozentsatz 16% für einen Höchstbetrag von €30.000, ebenso wie im Jahr 2024. Im Jahr 2025 beträgt der zusätzliche steuerpflichtige Vorteil 17 % bei einem Höchstbetrag von €30.000, und ab 2026 entfällt der Vorteil für Elektroautos. Es gilt dann die Standard 22%. Dies wurde in früheren Steuerplänen vorgeschlagen.

Tipp!

Für Wasserstoffautos und Elektroautos mit integrierten Solarzellen gibt es vorerst keinen maximalen Listenpreis für den niedrigeren zusätzlichen Steuersatz.

Bpm-Ausnahme für Lieferwagen läuft aus

BPM ist die Steuer für Neufahrzeuge. Die bpm-Befreiung für Kleintransporter von Unternehmern wird ab 1. Januar 2025 abgeschafft. Ab dem 1. Januar 2025 muss der Registrierungspflichtige, in der Regel der Importeur oder Händler, die bpm zahlen. Die bpm-Ausnahme für emissionsfreie Lieferwagen bleibt jedoch bestehen.

Achtung!

Bis zum 31. Dezember 2024 können Unternehmer die bpm-Befreiung für einen Kleintransporter in Anspruch nehmen und solange sie die Bedingungen erfüllen weitermachen.

MRB-Kleintransporter aufwärts

Der Kraftfahrzeugsteuersatz (MRB) für Kleintransporter von Unternehmern wird erhöht. Dies bedeutet einen Anstieg um 15 % im Jahr 2025, gefolgt von einem weiteren Anstieg um 6,96 % im Jahr 2026.

BOX 3

BOX 3 - Urteil am Heiligabend

Am 24. Dezember 2021 entschied der Oberste Steuer Gerichtshof (Hoge Raad) in dem berühmten Heiligabend-Urteil, dass das Box-3-System in bestimmten Fällen gegen das europäische Recht verstößt. Hier muss Abhilfe geschaffen werden. Dabei wird zwischen der Vergangenheit (2017 bis 2022), dem Überbrückungszeitraum (2023 bis 2025) und der Zukunft (2026 und danach) unterschieden.

Nachträgliche Korrektur Box 3 für 2017 bis 2022

Das vorgeschlagene Gesetz zur Nachträglichen Korrektur der Box 3 Besteuerung gilt für die Veranlagungen zur Einkommensteuer und zu den Sozialversicherungsbeiträgen für die Jahre 2017 bis 2022, sofern sie nicht unwiderruflich festgesetzt sind.

Achtung!

Das Finanzamt darf das Gesetz nicht anwenden, wenn der Steuerpflichtige dadurch mehr Einkommensteuer zahlen muss.

Neue Bemessungsgrundlage

Bei der Neuberechnung der Bemessungsgrundlage in Box 3 wird die Pauschale Rendite aus Ersparnissen und Investitionen auf der tatsächlichen Zusammensetzung des Vermögens abgestimmt. Dabei werden drei Vermögenskategorien unterschieden: Bankguthaben, Schulden und sonstige Vermögenswerte. Für jede Vermögenskategorie wird eine eigene feste Pauschale Rendite vorgeschlagen, die der tatsächlich erzielten Rendite so weit wie möglich entspricht.

Berechnung der neuen Bemessungsgrundlage

Die Pauschale Rendite wird berechnet, indem die geltende Pauschalrendite mit dem Wert des Vermögens der betreffenden Kategorie (nach Abzug einer sogenannten Schuldengrenze) zum Stichtag 1. Januar multipliziert wird.

Die Pauschalrendite für die neue Berechnung nach Kategorien:

Bankguthaben (I)

Sonstige Vermögenswerte (II)

Schulden

(III)

2017

0,25%

5,39%

3,43%

2018

0,12%

5,38%

3,20%

2019

0,08%

5,59%

3,00%

2020

0,04%

5,28%

2,74%

2021

0,01%

5,69%

2,46%

2022

-

5,53%

-

Die Pauschalrendite für die Kategorien I und III für das Jahr 2022 sind noch nicht bekannt.

Das steuerfreie Vermögen im Rahmen des derzeitigen Box-3-Systems bleibt bestehen. Da die neue Berechnung auf einer tatsächlichen (statt einer pauschalen) Vermögenszusammensetzung beruht, kann sich die Frage stellen, von welchem Vermögen der Steuerfreibetrag abgezogen werden soll. Es wird daher vorgeschlagen, dass zur Berechnung die effektive Rendite der drei Vermögenskategorien mit der um die steuerfreien Vermögenswerte reduzierten Renditebasis multipliziert werden sollte.

Verteilung bei Steuerpartner

Da sich die Höhe der gemeinsamen Einkommensbestandteile durch die Korrektur möglicherweise geändert hat und die Aufteilung - unter Beibehaltung der von den Steuerpartnern zuerst gewählten Aufteilung - vom heutigem Recht abweicht und dies möglicherweise zum Nachteil des Steuerpflichtigen ist, ermöglicht der vorgeschlagene Gesetzestext den Steuerpartnern, im Hinblick auf den zusätzlichen Abzug weiterhin eine andere Aufteilung zu wählen. Zu diesem Zweck können sie bei dem Finanzamt einen Antrag auf Ermäßigung von Amts wegen stellen oder - für die Jahre 2021 und 2022 - eine neue Erklärung einreichen, in der sie ihre gemeinsame geänderte Wahl angeben.

Box 3 Überbrückungsgesetz

In Übereinstimmung mit der Box 3 Neugestaltung wird in den Jahren 2023 bis 2025 die tatsächliche Zusammensetzung des Vermögens für die Besteuerung herangezogen. Für jede Vermögenskategorie (Bankguthaben, sonstige Vermögenswerte und Schulden) gilt eine eigene pauschale Rendite.

Achtung!

Für den Begriff der Bankeinlage kann man sich an der Definition der Einlage orientieren. Eine Ausnahme gilt für Bargeld, das ebenfalls als Bankeinlage gilt. Diese Ausnahme stellt eine Abweichung von der gesetzlichen Korrektur dar.

Box 3 Pauschalsätze für 2023 bekannt

Auf Bankeinlagen wird im Jahr 2023 eine Pauschale Rendite von 0,01 % berechnet, während auf andere Vermögenswerte eine Pauschalrendite von 5,69 % berechnet wird. Die pauschale Rendite der Schulden wird bei negativen 2,46 % liegen.

Achtung!

Der Gesamte pauschale Rendite in Box 3 ist mindestens Null.

Befreiung von Umweltinvestitionen wird beibehalten

Das neue Box-3-System wird auch grüne Investitionen bis zu einem bestimmten Höchstbetrag befreien. Dabei muss eine Aufteilung zwischen grünen Investitionen auf Bankeinlagen und anderen grünen Investitionen vorgenommen werden. Man sollte die Freistellung zunächst so weit wie möglich auf andere grüne Investitionen umlegen.

Achtung!

Die Zuteilung der Befreiung zu den grünen anderen Anlagen ist vorteilhaft, da für Bankeinlagen eine viel niedrigere Pauschalverzinsung gilt.

Anti Missbrauchs Regelung

Ohne weitere Maßnahmen lässt sich die Box-3-Abgabe nach dem Box-3-Überbrückungsgesetz leicht durch den Verkauf von Anlagen kurz vor dem Stichtag verringern. Der Erlös wird dann vorübergehend auf ein Bankkonto eingezahlt. Daher wird ein solcher Verkauf nicht berücksichtigt, wenn er in einem zusammenhängenden Dreimonatszeitraum stattfindet, der vor dem Stichtag beginnt und nach diesem endet.

Tipp!

Die Maßnahme findet keine Anwendung, wenn der Steuerpflichtige plausibel darlegt, dass er aus geschäftlichen, nicht steuerlichen Gründen gehandelt hat.

Steuersatzerhöhung

Von 2023 bis 2025 wird der Steuersatz der Box 3 jährlich um 1 Prozentpunkt erhöht. Das bedeutet also eine Steuerquote von 32% im Jahr 2023, 33% im Jahr 2024 und 34% im Jahr 2025.

Achtung!

Die Regierung geht nicht davon aus, dass viele Menschen Vermögenswerte aus Box 3 in Box 2 übertragen. Aber auch Box 2 wird ab 2024 angepasst, um es nicht attraktiver zu machen als Box 3.

Erhöhung des steuerfreien Vermögens

Das steuerfreie Kapital wird von €50.650 auf €57.000 erhöht. Für Steuerpartner wird das steuerfreie Vermögen von €101.300 auf €114.000 erhöht.

PRIVATPERSONEN

Einkommensteuersätze 2023 Nicht-Rentner

Steuerpflichtige, die Anfang 2023 noch nicht das gesetzliche Rentenalter erreicht haben, werden im Jahr 2023 voraussichtlich mit den folgenden Steuersätzen konfrontiert.

Einkommensteuersatz 2023

Box 1

Einkommen ab (€)

jedoch nicht mehr als (€)

Satz 2023 (%)

Erste Tarifstufe

73.031

36,93%

Zweite Tarifstufe

73.031

49,50%

Einkommensteuersatz 2022

Box 1

Einkommen ab (€)

jedoch nicht mehr als (€)

Satz 2022 (%)

Erste Tarifstufe

69.398

37,07%

Zweite Tarifstufe

69.398

49,50%

In diesen Sätzen sind die Sozialversicherungsbeiträge enthalten. Für Personen, die anderen Sozialversicherungsbeiträgen unterliegen, gilt eine andere Satzstruktur. 

Einkommensteuersätze 2023 staatliche Rentner

Steuerpflichtige, die Anfang 2023 das gesetzliche Rentenalter erreicht haben und nach 1946 geboren sind, werden 2023 voraussichtlich mit den folgenden Steuersätzen konfrontiert.

Einkommensteuertarif 2023 (für Rentner)

Box 1

Einkommen ab (€)

jedoch nicht mehr als (€)

Satz 2023 (%)

Tarifstufe 1

-

37.149

19,03%

Tarifstufe 2

37.149

73.031

36,93%

Tarifstufe 3

73.031

49,50%

Einkommensteuersatz 2022 (für Rentner)

Box 1

Einkommen ab (€)

jedoch nicht mehr als (€)

Satz 2022 (%)

Tarifstufe 1

35.472

19,17%

Tarifstufe 2

35.472

69.398

37,07%

Tarifstufe 3

69.398

49,50%

In diesen Sätzen sind die Sozialversicherungsbeiträge enthalten. Für Personen, die anderen Sozialversicherungsbeiträgen unterliegen, gilt eine andere Satzstruktur.

Geänderte Steuerermäßigungen

Im Folgenden sind die Änderungen der Steuerermäßigungen aufgeführt, die in der Begründung des Steuerplans 2023 genannt werden. Diese betreffen Steuerzahler, die jünger als das staatliche Rentenalter sind. Für Altersrente-Empfänger gelten im Prinzip niedrigere Obergrenzen.

Steuerrabatten

2023 (€)

2022 (€)

Allgemeiner Steuerrabatt

3.070

2.888

Steuerrabatt für Arbeit

5.052

4.260

Steuerrabatt für geringst verdienende Partner mit Kindern

2.694

2.534

Steuerrabatt für junge Behinderte

820

771

“Jubelton” abgeschafft

Der erweiterte Schenkungsfreibetrag in Höhe von € 106.671 (2022), der für den Erwerb von selbst genutztem Wohneigentum oder die Tilgung von Schulden für selbst genutztes Wohneigentum bestimmt ist, läuft ab 2024 aus. Voraussichtlich wird dieser Freibetrag bereits im Jahr 2023 auf € 28.947 reduziert. Außerdem läuft am 1. Januar 2024 die Streuungsoption aus. Konkret bedeutet dies, dass ein Teil des maximalen Freibetrags, der bei einer Schenkung im Jahr 2022 ungenutzt bleibt, nur noch für eine Schenkung im Jahr 2023, aber nicht mehr für eine Schenkung im Jahr 2024 verwendet werden kann.

Reparatur des Ausbildungsabzugs im Übergangsrecht

Seit dem 1. Januar 2022 ist der steuerliche Abzug von Bildungsausgaben bei der Einkommensteuer abgeschafft worden. Seitdem gibt es nur noch eine Übergangsregelung für Bildungsausgaben bis einschließlich des Studienjahres 2014/2015. Diese Übergangsbestimmung soll bis zum 1. Januar 2031 gelten. Die Art und Weise, wie die Übergangsbestimmung in das Gesetz aufgenommen wurde, ist jedoch nicht korrekt. Daher wurde nun beschlossen, dies rückwirkend zum 1. Januar 2022 festzulegen. Damit wird das Gesetz mit der ursprünglichen Absicht der Regelung in Einklang gebracht.

Begrenzung des Abzugs für regelmäßige Schenkungen

Regelmäßige Schenkungen sind Spenden, die jährlich über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren geleistet werden. Unter bestimmten Bedingungen sind solche Spenden derzeit in vollem Umfang einkommensteuerlich absetzbar. Es wurde vorgeschlagen, einen abzugsfähigen Höchstbetrag für regelmäßige Schenkungen einzuführen. Schenkungen von mehr als € 250.000 (pro Haushalt) können dann nicht mehr auf das Einkommen angerechnet werden.

Abschaffung der Berechnung des Durchschnittseinkommens

Es wird vorgeschlagen, der Mittelwerts Regelung des Einkommens abzuschaffen. Bei der Durchschnittsberechnung wird die Steuer auf die Einkünfte aus Arbeit und Wohnung über einen zusammenhängenden Zeitraum von drei Kalenderjahren (Durchschnittsberechnungszeitraum) auf die Steuer auf das Durchschnittseinkommen in diesem Durchschnittsberechnungszeitraum umgerechnet. Ist die neu berechnete Steuer niedriger als die erhobene Steuer? In diesem Fall besteht ein Anspruch auf Erstattung des Differenzbetrags, nachdem dieser um einen Schwellenwert von € 545 ermäßigt worden ist. Der Zeitraum 2022-2023-2024 ist der letzte Zeitraum, für den Mittelwerts Regelung vorgenommen werden kann.

Tipp!

Der Antrag auf Mittelwertbildung muss innerhalb von 36 Monaten nach Rechtskraft der letzten Veranlagung gestellt werden.

Steuersatz für Fluggesellschaften wird erhöht

Die Fluggaststeuer wird um € 17,95 erhöht. Da der derzeitige Fluggaststeuersatz von € 7,947 jährlich indexiert wird, beträgt der neue Satz einschließlich Indexierung und Erhöhung € 26,43 pro abfliegenden Fluggast. Kurzstreckenflüge werden dadurch erschwert, da die Fluggaststeuer sie relativ stark belastet.

Erhöhung des Kranken- und Mietzuschusses

Der Höchstbetrag des Mietzuschusses und der Höchstbetrag des Pflegegeldes werden um etwa €35 bzw. € 17 pro Monat angehoben, um die bedürftigsten Haushalte zu unterstützen.

ANDERE MASSNAHMEN

Maßgeschneiderte Einziehungszinsen möglich

Zahlt ein Steuerpflichtiger seine Steuerschuld nicht fristgerecht, muss er auch Rückforderungszinsen zahlen. Es wurde vorgeschlagen, die Möglichkeiten für den Finanzamt zu erweitern, keine Verzugszinsen zu erheben, wenn die verspätete Zahlung dem Steuerzahler nicht zusteht.

Entschädigung für hohe Energiepreise 

Die Regierung plant die Einführung einer Obergrenze für Energiepreise für Strom und/oder Gas bis zu einem bestimmten Verbrauch. Außerdem will sie energieintensive KMU bei der Stärkung der Liquidität und der Nachhaltigkeit unterstützen.

Maßnahmen aufgrund der hohen Energiepreise

Aufgrund der hohen Energiepreise ergreift die Regierung für 2023 einige einmalige Maßnahmen. Einige (Tarif-)Anpassungen werden den Anstieg der Energierechnungen für Haushalte dämpfen. Dazu gehören eine einmalige Senkung der Energiesteuer für Erdgas und Strom und eine temporäre höhere Steuerermäßigung bei der Energiesteuer.

Meldepflicht CBAM-Sektor

Im Rahmen des europäischen Klimagesetzes soll ab dem 1. Januar 2026 eine Kohlenstoffsteuer an der europäischen Außengrenze eingeführt werden. Während des Übergangszeitraums vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2025 wird eine Meldepflicht für Importeure eingeführt, die Waren aus den CBAM-Sektoren (Stahl/Eisen, Zement, Düngemittel, Aluminium und Strom) von außerhalb der EU einführen. 

Achtung!

Im Laufe des Jahres 2022 wird sich zeigen, ob die Meldepflicht tatsächlich ab dem 1. Januar 2023 gelten wird.

Zuvor geänderte Gesetzgebung, einschließlich:

  • Der Zahlungsrabatt wird nur für vorläufige Körperschaftsteuerbescheide abgeschafft. Der Zahlungsrabatt für vorläufige Einkommensteuerbescheide bleibt erhalten.
  • Nach einem Antrag auf Erlass eines zusätzlichen Steuerbescheids ist nun geregelt, dass Steuerzinsen für maximal 10 Wochen zu zahlen sind.
  • Es wurde eine Bestimmung vorgeschlagen, die in bestimmten Fällen, in denen das System der Steuerzinsen zu streng ist, eine Anpassung durch die Gewährung einer Ermäßigung der Steuerzinsen ermöglichen würde.
  • Wenn die Gesamtschulden gegenüber der eigene BV (gilt nicht für Schulden für eigenes Wohneigentum) €700.000 übersteigen, wird der übersteigende Betrag in Box 2 der Einkommensteuer als Vorteil besteuert.

Copyright Jongbloed Fiscaal Juristen N.V. Marthalaan 5 7511 AZ Enschede