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Nachdem die Regierung am 7. Juli zurückgetreten ist, arbeitet Sie nur noch an dringende Themen, oder Themen wofür es im Senat (1. Und 2. Kammer) eine deutliche Mehrheit gibt. Die Frage welche Gesetzvorschläge trotzdem weiter bearbeitet werden, ist noch nicht geklärt. Dass hat alles mit den Sommerferien zu tun. Am 6. September wir im Parlament (2. Kammer) darüber geredet. Der Staatssekretär vom Finanzministerium ist in den Niederlanden derjenige dem die Finanzbehörden unterstehen. Er ist auch derjenige der die Steuergesetze auf dem Weg bringt. Das Haushaltsbudget für 2024 wird immer am 3. Dienstag im September präsentiert. Der Staatssekretär hat jetzt in ein Brief schon ein Vorschlag gemacht welche Gesetzentwürfe seines Erachtens unbedingt weiterbearbeitet und entschieden werden sollten.
Da diese Themen auch für die Internationale Praxis interessant sind, haben wir den Brief übersetzt, und an einigen Stellen Kommentiert.
Das diesjärige Steuerpakket wird voraussichtlicht aus den folgenden 12 Gesetzesentwürfen bestehen:

1.       Steuergesetz 2024;

2.        BES Islands Steuerplan 2024 Gesetzentwurf;

3.        Gesetzentwurf Sonstige steuerliche Maßnahmen 2024;

4.        Gesetzentwurf Steuerliche Klimamaßnahmen für den Gewächshausgartenbau;

5.        Gesetzentwurf Fiskalische Klimamaßnahmen Elektrizität und Industrie;

6.        Gesetzentwurf zur Änderung des Gesetzes über den Fonds für gemeinsame Rechnung und die befreite Anlageeinrichtung;

7.        Gesetzentwurf zur Anpassung der Steuer für Investitionseinrichtungen;

8.        Gesetzentwurf Steuerliche Qualifikationspolitik Rechtsformen;

9.        Gesetzentwurf über die Entschädigung für die Auswahl an der Pforte;

10.        Gesetzentwurf zur Aufwertung der Prozessgebühren WOZ und bpm;

11.     Gesetzentwurf zur Anpassung der Steuergutschriften für die Unternehmensnachfolge 2024;

12.     Gesetzentwurf über die vorübergehende Regelung der revidierten Einkommensteuererklärung.

1.      Steuergesetz 2024

Dieser Gesetzentwurf enthalt politische Maßnahmen in Bezug auf den Belastungsrahmen für das kommende Jahr und steuerliche Maßnahmen mit (Haushalts-)Auswirkungen auf den Haushalt für das Jahr 2024 sowie eine notwendige Ergänzung des Steuerplans 2023. Dieser Gesetzesentwurf beinhaltet auch Kaufkraftmaßnahmen. Da es wichtig ist, eine große Gruppe niederländischer Bürger in diesen schwierigen Zeiten zu unterstützen, ist es sehr wünschenswert, dass dieses Gesetz am 1. Januar 2024 in Kraft tritt. Ein erster Einblick in den Inhalt des Gesetzentwurfs ist auch in der Agenda für Steuerpolitik und Umsetzung enthalten. Der Text ist im Großen und Ganzen identisch mit dem von 2011 und enthalt eine Reihe von Bestimmungen und Abschnitten, die verbessert werden müssen. Es ist richtig, diese Anpassungen und Verbesserungen jetzt vorzunehmen. Die Anhange der Steuerpolitik und der Umsetzungsagenda enthalten einen Überblick über die damals geplanten Maßnahmen. Der BES[i]-Steuerplan sieht auch die Einführung der Mindeststeuer (Säule 2[ii]) auf den BES-Inseln vor. Dies ist keine europarechtliche Vorgabe für die BES-Inseln, aber es wird als wünschenswert erachtet, dass die Säule 2 auch in den karibischen Niederlanden gilt, entsprechend dem Zeitplan des Gesetzes über die Mindeststeuer

3.    Gesetzentwurf Sonstige steuerliche Maßnahmen 2024

Die Steuergesetzgebung muss ständig technisch gepflegt werden, damit sie für Bürger und Unternehmen verständlich bleibt. Aus diesem Grund enthalt das Steuerplanungspaket 2024 wie in den Vorjahren einen Gesetzentwurf über sonstige steuerliche Maßnahmen.

Die Maßnahmen in diesem Gesetzentwurf haben keine Auswirkungen auf die Steuerbilanz, sondern sollen beispielsweise Fehler in der Gesetzgebung korrigieren und Gerichtsentscheidungen kodifizieren. Zum Beispiel enthalt dieser Gesetzentwurf eine Reparatur der Regel der „lukrativen Vorteile“[iii]nach einem Urteil des Obersten Gerichtshofs , wie in meinem Schreiben vom 26. Juni 2023 angekündigt. Ohne diese Maßnahme könnten „lukrative Vorteile“ so strukturiert werden, dass sie die Regel der „lukrativen Vorteile“ umgehen. In der Debatte des Ausschusses für internationale Steuern am 25. Januar 2023 wurde außerdem angekündigt, dass ab dem 1. Januar 2024 Maßnahmen zur Verschärfung des Ansatzes beim Dividendenstripping[iv]eingeführt werden. Der vorliegende Gesetzentwurf kommt dem nach.

4.    Gesetzentwurf über steuerliche Klimamaßnahmen Gewächshausgartenbau Gemäß dem Klimagesetz will die Regierung die Treibhausgasemissionen bis 2023 um 55 % gegenüber 1990 reduzieren. In Übereinstimmung mit der Vereinbarung über die Energiewende im Gewächshausgartenbau 2022-2030 und dem parlamentarischen Schreiben zum Frühjahrs-Klimabeschluss wurde ein kohärentes Paket für den Gewächshausgartenbau formuliert, um sicherzustellen, dass der Sektor im Jahr 2030 Treibhausgasemissionen von 4,3 Mio. Tonnen aufweist. Der vorliegende Gesetzentwurf ist für die Ausarbeitung dieses kohärenten Pakets erforderlich. Eine rechtzeitige parlamentarische Behandlung dieses Gesetzentwurfs ist notwendig, um das Sektor Ziel für den Gewächshausgartenbau und die allgemeinen Klimaziele zu erreichen, wie sie im Klimagesetz und im Parlamentsschreiben formuliert sind. Die Behandlung dieses Gesetzentwurfs in diesem parlamentarischen Jahr wird dem Sektor mehr Gewissheit über den Kurs nach 2024 geben.

6.    Gesetzentwurf zur Änderung des Gesetzes über den Fonds für gemeinsame Rechnung und die Regelung für Steuerbefreite Anlagen

Mit diesem Gesetzentwurf wird die Definition des Fonds für gemeinsame Anlagen (FGR[v]als NL Abkürzung) und der Regelung für steuerbefreite Anlagen (VBIvals NL Abkürzung) für Körperschaftssteuerzwecke angepasst . Die vorgeschlagenen Anpassungen werden die Nutzung der Regelungen mehr mit ihrem ursprünglichen Ziel in Einklang bringen und eine unbeabsichtigte Nutzung der FGRv- und VBIvi-Regelung (hauptsachlich durch wohlhabende Einzelpersonen und Familien) verhindern. Wie in der Steuerpolitik und der Umsetzungsagenda angegeben, wird vorgeschlagen, dass diese Änderungen am 1. Januar 2025 in Krafttreten . Dies wird der Praxis die Möglichkeit gegeben, auf die Vorschlage zu antizipieren.Zu diesem Zweck wird ab dem 1. Januar 2024 ein Übergangsrecht vorgesehen. Eine Verschiebung des Vorschlags um ein Jahr würde de facto bedeuten, dass die Maßnahmen erst am 1. Januar 2026 in Kraft treten könnten.

7.    Gesetzentwurf zur Anpassung des Gesetzes über steuerliche Anlageinstitute
Mit diesem Gesetzentwurf wird die Körperschaftssteuerregelung für steuerliche Anlageinstitute[vi](NL Abkürzung FBI) geändert. Infolge dieses Gesetzentwurfs wird es ab dem 1. Januar 2025 nicht mehr möglich sein, dass eine FBI - die subjektiv körperschaftsteuerpflichtig ist, deren Gewinne aber zu einem Satz von 0 % besteuert werden direkt in niederländische Immobilien investiert. Ein solches Unternehmen wird dann der regulären Körperschaftssteuer unterliegen. Wie in der Antwort des Kabinetts auf den SEO[vii]-Bewertungsbericht angegeben, wird vorgeschlagen, dass diese Änderungen am 1. Januar 2025 in Kraft treten. Dies hangt mit der Entscheidung des Kabinetts zusammen, flankierende Maßnahmen bei der Grunderwerbsteuer vorzusehen. Eine Verschiebung des Vorschlags um ein Jahr würde de facto bedeuten, dass die Maßnahmen erst am 1. Januar 2026 in Kraft treten könnten.

8.    Gesetzentwurf Steuerliche Qualifikationspolitik Rechtsformen

In diesem Gesetzentwurf werden Anpassungen der Qualifizierungspolitik für (ausländische) Rechtsformen für niederländische Steuerzwecke vorgeschlagen.In der Tat unterscheidet sich die niederländische Qualifizierungspolitik für (ausländische) Rechtsformen in einigen Punkten von derjenigen anderer Lander. Dies kann einerseits zu Qualifikationsunterschieden und damit zu (wirtschaftlicher) Doppelbesteuerung und andererseits zu doppeltem Abzug oder Abzug ohne Besteuerung in anderen Ländern führen. Dieser Gesetzentwurf zielt darauf ab, die Ursache für Qualifikationsunterschiede so weit wie möglich zu beseitigen. Wie in der Steuerpolitik und der Umsetzungsagenda angegeben, wird vorgeschlagen, dass diese Änderungen sowie der damit zusammenhangende Gesetzentwurf über die Anpassung der FGRv, der VBIviund der FBI[viii]am 1. Januar 2025 in Krafttreten . Dies wird der Praxis die Möglichkeit gegeben, auf die Vorschlage zu antizipieren. Zu diesem Zweck wird ab dem 1. Januar 2024 ein Übergangsrecht vorgesehen. Eine Verschiebung des Vorschlags um ein Jahr würde bedeuten, dass die Maßnahmen angesichts der Bedeutung sorgfältiger Übergangsregelungen nicht vor dem 1. Januar 2026 in Kraft treten könnten.

9. Gesetzentwurf über die Entschädigung für das „Auswahl am Tor“ Verfahren

Im Rahmen des "Auswahl am Tor"-Verfahrens wurden eingegangene Einkommensteuererklärungen u.a. auf möglichen Systembetrug geprüft. PricewaterhouseCoopers stellt fest, dass bei einer bestimmten Gruppe von Steuererklärungen das Risiko besteht, dass sich die Auswahl mehr auf die Merkmale der Steuerzahler als auf die steuerlichen Risiken konzentriert hat. Diese Steuererklärungen werden daher neu bewertet werden. Sollte sich bei der Neubewertung herausstellen, dass die Auswahl aus nichtsteuerlichen Gründen erfolgt ist oder dies nicht ausgeschlossen werden kann, will die Regierung den betroffenen Bürger entschädigen. Mit dieser Entschädigung will die Regierung so schnell wie möglich beginnen. Wie ich in meinem Schreiben vom 16. Mai erläutert habe, ist jedoch eine Rechtsgrundlage für die Gewährung dieser Entschädigung erforderlich. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf führt das Kabinett diese Grundlage ein und konkretisiert die Methode der Entschädigung. Das Kabinett beabsichtigt, die Entschädigung mit Wirkung vom Januar 2024 gewahrt werden. Es ist daher wichtig, dass der Gesetzentwurf von beiden Kammern bis zum 31. Dezember 2023 verabschiedet wird.

10.     Gesetzesentwurf zur Neubewertung der Prozessgebühren WOZ[ix]und BPM[x]Im parlamentarischen Schreiben vom 23. Marz letzten Jahres und in der Agenda für Finanzpolitik und -umsetzung habe ich Ihr Haus über meine Absicht informiert, bis zum Haushaltstag einen Gesetzesentwurf vorzulegen, um die Probleme zu lösen, die sich als aufgrund der gestiegenen Anzahl von WOZ- und bpm-Fallen, die von "no cure no pay"-Agenten eingereicht werden. Der daraus resultierende erhöhte Vollzugs- und Justizdruck veranlasst mich, diesen Gesetzesentwurf als Teil des Steuerplanpakets vorzulegen und sein Inkrafttreten auf den 1. Januar 2024 anzustreben. Der Gesetzentwurf zielt darauf ab - ohne den Zugang zur Justiz und damit den effektiven Rechtsschutz für Bürger und Unternehmen einzuschränken - den finanziellen Anreiz für "No-cure-no-pay"-Unternehmen zu begrenzen, Verfahren gegen WOZ- Bescheide, bpm-Erklärungen und bpm-Steuernachforderungsbescheide mit dem überwiegenden Grund der Erzielung von Prozessgebühren einzuleiten und fortzuführen. Es wird erwartet, dass diese Gesetzgebung die Zahl der Verfahren reduziert und mehr Raum für die Bearbeitung anderer Einsprache- und Beschwerdefalle schafft. Diese Freiraume sind notwendig, um eine überschaubare Arbeitsbelastung der Justiz zu erreichen und damit auch Raum für das Inkrafttreten des Rechtsschutzes für Steuerschulden im Rahmen des Rationalisierungsgesetzes zu schaffen.

11.     Gesetzentwurf 2024 (BOR und DSR) Gesetz über die Unternehmensnachfolge (Änderung)

Im Frühjahrsmemorandum schlug die Regierung mehrere Anpassungen der Regelung für die Unternehmensnachfolge und der Regelung für die Übertragung wesentlicher Anteile vor.21 Am 29. Juni dieses Jahres habe ich Ihre Kammer genauer über die vorgeschlagenen acht Maßnahmen zur Anpassung der Steuererleichterungen für die Unternehmensnachfolge informiert. Damit sollen die Regelungen sowohl aus Sicht der Unternehmer als auch aus Sicht der Steuerverwaltung effizienter und praktikabler werden.22 Dieser Gesetzentwurf enthalt fünf Maßnahmen zusätzlich zu der bereits am Haushaltstag 2022 angekündigten Maßnahme, an Dritte vermietete Immobilien rechtlich als Anlagevermögen zu bezeichnen. Es ist wünschenswert, dass dieser

Gesetzesentwurf von beiden Kammern spätestens am 31. Dezember 2023 verabschiedet wird, da die Maßnahme in Bezug auf an Dritte vermietete Immobilien am 1. Januar 2024 in Kraft tritt und die Steuerverwaltung für die Umsetzung der anderen Maßnahmen Zeit benötigt. Eine Verzögerung des Gesetzentwurfs führt zu einem späteren Inkrafttreten der Maßnahmen und hat Auswirkungen auf den Haushalt.

12.      Gesetzentwurf über die vorübergehende Regelung der revidierten Einkommensteuererklärung
Wie in meinem parlamentarischen Schreiben vom 19. April 2023 angekündigt, bedarf es einer gesetzlichen Grundlage für die derzeitige de-formalisierte Arbeitsweise der Steuer- und Zollverwaltung. Diese Arbeitsweise stellt sicher, dass Steuerpflichtige und Steuer- und Zollverwaltung nicht unnötig rechtlich und formal (untereinander) kommunizieren müssen, um den Einkommensteuerbescheid zu andern (oder andern zu lassen). Einspruchs- und Rechtsbehelfsverfahren, einschließlich des damit verbundenen Zeit- und Kostenaufwands sowohl für die Bürger als auch für die Steuerverwaltung, werden dadurch seltener notwendig. Die Regierung ist der Ansicht, dass diese derzeitige Arbeitsmethode die Kriterien der Einfachheit, des menschlichen Maßes und der Durchführbarkeit erfüllt, und ist der Ansicht, dass es im Interesse sowohl der Steuer- und Zollverwaltung als auch der Bürger liegt, diese Arbeitsmethode beizubehalten . Darüber hinaus wird eine zusätzliche Sicherheit für den Rechtsschutz der Steuerzahler geboten. Die Regierung halt das Inkrafttreten der vorgeschlagenen Maßnahmen am 1. Januar 2024 für sehr wichtig.

Abschließend

Das Paket des Steuerplans 2024, wie ich es oben skizziert habe, kann sich aufgrund der Entscheidungsfindung im August, der Ratschlage des Staatsrats und der Entscheidungen Ihrer Kammer, welche Themen sie als kontrovers ansieht, andern. Mit diesem Schreiben hoffe ich, Ihrem Haus ein erstes Bild von dem Paket zu vermitteln, das die Regierung am Haushaltstag vorlegen wird, damit die Mitglieder Ihres Hauses besser abwägen können, welche Gesetzentwürfe sie nach dem Haushaltstag behandeln wollen. Ich freue mich auf eine Debatte mit Ihrem Haus im Herbst und darauf, gemeinsam die notwendigen Anpassungen des Steuersystems vorzunehmen.

Der Staatssekretar für Finanzen, Steuern und Abgaben

Marnix L.A. van Rij




[i]Bonaire, Sint Eustatius und Saba

[ii]Säule 2 auch bekannt als Pillar 2

[iii]Wenn Jemand Privat Bestimmte Anteile bekommt als Lohn für Arbeit die noch zu leisten ist, könnte dieser Vorteil unter Umständen nicht in der Box III (Pauschale Vermögensteuer) oder die Box II (26,9%) sondern in die Box I (bis zu 49,5%) besteuert werden.

[iv]Das Verrechnen der Quellensteuer obwohl Man selber dazu keine Rechte hat, durch dass (zB.) kurzfristig in anderer Hand bringen;

[v]Ein FGR ist ein Fonds wo privat Personen zusammen Gelder anlegen. Es ist keine Rechtsperson und ist entweder transparent, oder „offen“. In der offenen Version sieht es einer Kapitalgesellschaft ähnlich und zahlt Körperschaftsteuer;

[vi]Eine VBI ist ein Fonds in den gemeinschaftlich Gelder werden angelegt. Es zahlt keine Körperschaftsteuer unter der Bedingung dass alle Gewinne als Dividende ausgeschüttet werden;

[vii]Strategische Evaluierung Agenda

[viii]Eine FBI ist ein Kapitalgesellschaft in der gemeinschaftlich Gelder werden angelegt. Es zahlt keine Körperschaftsteuer unter der Bedingung dass alle Gewinne als Dividende ausgeschüttet werden. Die Gesellschafter sind überwiegend natürliche Personen;

[ix]Die niederländische Grundsteuer, bei der es jedes Jahr eine Schätzung gibt. Gegen diese Schätzung ist möglich Beschwerde ein zu reichen, was oft geschieht, aber auch oft nur um auf Basis Prozedurfehler des Staates Pan den Prozesskosten zu verdienen.

[x]BPM ist eine Steuer auf neue PKW’s mit Verbrennungsmotor

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